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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 75: -

In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um einen Betrugsfall, bei dem der Beschuldigte B. des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wurde. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil aufgeschoben und eine Probezeit festgesetzt wurde. Der Beschuldigte wurde auch zur Zahlung von hohen Geldbeträgen an die Privatklägerin und den Staat verpflichtet. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Unterschriften auf Auszahlungsbelegen, die darauf hindeuteten, dass die Geldbeträge nicht von den Kontoinhabern erhalten wurden. Die Beweise deuteten darauf hin, dass der Beschuldigte die Gelder für sich behalten hatte. Die finanzielle Verbesserung des Beschuldigten in diesem Zeitraum verstärkte den Verdacht. Letztendlich wurde der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Beweise und Aussagen schuldig befunden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2010 75

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 75
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2010 75 vom 21.06.1999 (AG)
Datum:21.06.1999
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 RekursgerichtimAusländerrecht 358 [...] 75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung...
Schlagwörter : Person; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Verbleib; Ausländer; Recht; Freizügigkeit; Verbleiberecht; Ziffer; Familiengemeinschaft; Verlängerung; Auflösung; Normen; Ausländerrecht; Personenverkehrs; Freizügigkeitsabkommen; RekursgerichtimAusländerrecht; Freizügigkeitsabkommen; Familiengemeinschaft; Familiennachzugs; Freizü-; Entscheid; Rekursgerichts; Sachen; Nichtverlängerung; Erwägungen; Abkommens; Schweizerischen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2010 75

2010 RekursgerichtimAusländerrecht 358

[...]

75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe be- stimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenen Person ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Freizü- gigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (E. II./5.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. August
2010 in Sachen R.A. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2009.29).
Aus den Erwägungen
II. 5. [...]
5.1. Das in Art. 4 Anhang I [des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
EG und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit
(FZA)] geregelte Verbleiberecht steht im Zusammenhang mit der
Beendigung der Erwerbstätigkeit und wird in Ziffer 11.1 der Wei-
sung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
2010 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 359

(Version 1. Juni 2009) konkretisiert. Demzufolge dürfen Familienan-
gehörige einer verbleibeberechtigten Person in der Schweiz bleiben,
sofern sie bei der verbleibeberechtigten Person Wohnsitz haben. Die-
ses Recht besteht auch nach dem Tod der verbleibeberechtigten Per-
son weiter (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 1). Demgegenüber haben Famili-
enangehörige einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Be-
rufsleben heraus verstorben ist, nur unter besonderen Voraussetzun-
gen ein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz (Ziffer 11.1.2
Abschnitt 2 f.).
Keine Regelung enthält das Freizügigkeitsabkommen jedoch zu
einem allfälligen Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Schei-
dung Auflösung der Familiengemeinschaft. Diesbezüglich sind
die Bestimmungen des [Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] und seine Ausfüh-
rungsverordnungen massgebend (vgl. Weisung über die schrittweise
Einführung des freien Personenverkehrs, Version 1. Juni 2009, Zif-
fer 10.6.2).
5.2. Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli
2005 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und seine Ehe
auch nicht infolge Todes aufgelöst wurde, kommt Art. 4 Anhang I
FZA nicht zur Anwendung. Ob der Beschwerdeführer nach Auflö-
sung der Familiengemeinschaft ein Verbleiberecht in der Schweiz
hat, bestimmt sich damit nach den Normen des AuG.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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